KI-Kennzeichnung nach dem AI Act: Was Unternehmen seit August 2026 beachten müssen

Muss jetzt jeder mit ChatGPT geschriebene Text gekennzeichnet werden? Braucht jedes KI-Bild auf Instagram einen Hinweis? Und muss ein Chatbot auf der Website offenlegen, dass keine echte Person antwortet?

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des europäischen AI Act. Sie sollen dafür sorgen, dass Menschen erkennen können, wann sie direkt mit künstlicher Intelligenz interagieren oder wann bestimmte Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Dabei gilt jedoch ein wichtiger Grundsatz:

Nicht jeder Inhalt, bei dessen Erstellung KI verwendet wurde, muss automatisch sichtbar als KI-Inhalt gekennzeichnet werden.

Entscheidend ist vielmehr, wie die KI eingesetzt wird, welcher Inhalt entsteht und wie dieser anschließend veröffentlicht oder genutzt wird.

Für Unternehmen, Marketingabteilungen, Agenturen und Website-Betreiber lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die einzelnen Anwendungsfälle.

Das Wichtigste vorab

  • Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des AI Act gelten seit dem 2. August 2026.
  • Nicht jeder mit KI erstellte Text oder jedes KI-Bild braucht automatisch einen sichtbaren Hinweis.
  • Bei direkter Interaktion mit bestimmten KI-Systemen müssen Menschen grundsätzlich erkennen können, dass sie mit KI kommunizieren.
  • Deepfakes müssen grundsätzlich als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden.
  • Für KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gelten besondere Regeln.
  • Anbieter generativer KI-Systeme müssen KI-generierte oder manipulierte Inhalte grundsätzlich technisch maschinenlesbar markieren.
  • Unternehmen, die KI lediglich nutzen, haben andere Pflichten als Entwickler oder Anbieter der jeweiligen KI-Systeme.

Die Europäische Kommission hat dazu am 20. Juli 2026 ausführliche Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 des AI Act veröffentlicht.

Was regelt der EU AI Act zur KI-Kennzeichnung?

Der sogenannte AI Act ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz, offiziell Verordnung (EU) 2024/1689.

Das Gesetz verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Je nachdem, wie ein KI-System eingesetzt wird und welche Risiken daraus entstehen können, gelten unterschiedliche Anforderungen.

Für die Kennzeichnung von KI-Inhalten ist insbesondere Artikel 50 des AI Act wichtig.

Dort werden Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme und deren Nutzung geregelt.

Der vollständige Gesetzestext ist über EUR-Lex abrufbar.

Warum gibt es diese Transparenzregeln?

KI kann heute:

  • Texte schreiben,
  • realistische Personen erzeugen,
  • Stimmen imitieren,
  • Videos manipulieren,
  • mit Kunden chatten,
  • Bilder verändern,
  • reale Situationen täuschend echt nachbilden.

Für Betrachter wird dadurch zunehmend schwieriger zu erkennen, was tatsächlich passiert ist und was künstlich erzeugt wurde.

Die Transparenzpflichten sollen deshalb unter anderem Risiken durch Täuschung, Manipulation, Identitätsmissbrauch und Desinformation reduzieren.

Betrifft das jedes Unternehmen, das KI nutzt?

Nein.

Eine wichtige Unterscheidung besteht zwischen:

Anbietern eines KI-Systems und Betreibern beziehungsweise professionellen Nutzern eines KI-Systems.

Ein Unternehmen, das selbst ein KI-System entwickelt und unter dem eigenen Namen anbietet, hat andere Pflichten als ein Unternehmen, das beispielsweise ChatGPT, Adobe Firefly oder ein anderes bestehendes System für Marketingzwecke verwendet.

Die EU-Kommission bezeichnet professionelle Nutzer im AI Act als „Deployers“. Dazu können Unternehmen, Agenturen, Selbstständige oder Organisationen gehören, die KI-Systeme unter ihrer Verantwortung beruflich einsetzen.

Muss jeder KI-generierte Inhalt gekennzeichnet werden?

Nein.

Das ist vermutlich eines der häufigsten Missverständnisse rund um den AI Act.

Es gibt keine einfache Regel nach dem Muster:

„Mit KI erstellt = Kennzeichnungspflicht.“

Ein Unternehmen muss also nicht automatisch jeden:

  • ChatGPT-Text,
  • Social-Media-Beitrag,
  • Newsletter,
  • Blogartikel,
  • Werbetext,
  • KI-Entwurf,
  • Bildentwurf

mit einem sichtbaren Hinweis wie „Dieser Inhalt wurde mit KI erstellt“ versehen.

Es kommt auf den konkreten Anwendungsfall an.

Besonders relevant sind unter anderem:

  • direkte Interaktion mit KI,
  • Deepfakes,
  • KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse,
  • Emotionserkennung,
  • biometrische Kategorisierung,
  • technische Kennzeichnung durch KI-Anbieter.

Die Leitlinien der EU-Kommission unterscheiden diese Fälle ausdrücklich voneinander.

Müssen KI-Texte gekennzeichnet werden?

Auch hier lautet die Antwort:

Nicht automatisch.

Normale Website- und Marketingtexte

Typische Beispiele sind:

  • Produktbeschreibungen,
  • Landingpages,
  • Newsletter,
  • Anzeigen,
  • Social-Media-Captions,
  • Unternehmensseiten,
  • Werbetexte.

Allein die Tatsache, dass ChatGPT oder eine andere KI beim Schreiben geholfen hat, führt nicht automatisch zu einer sichtbaren Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50.

Das gilt insbesondere für klassische Marketing- und Unternehmenskommunikation, sofern kein anderer besonderer Anwendungsfall des AI Act betroffen ist.

Was gilt für Blogartikel und SEO-Texte?

Auch ein Blogartikel muss nicht automatisch gekennzeichnet werden, nur weil KI bei Recherche, Strukturierung oder Formulierung eingesetzt wurde.

Entscheidend wird die Frage insbesondere dann, wenn ein KI-generierter oder KI-manipulierter Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Die EU-Kommission nennt hierzu beispielsweise Themen aus:

  • Politik,
  • demokratischen Prozessen,
  • öffentlicher Sicherheit,
  • Gesundheit,
  • Umweltschutz,
  • Wirtschaft,
  • Wissenschaft,
  • Kultur,
  • Finanzwesen.

Für solche Texte besteht grundsätzlich eine Offenlegungspflicht, wenn sie KI-generiert oder manipuliert wurden.

Die wichtige Ausnahme: menschliche redaktionelle Kontrolle

Wurde der Text jedoch inhaltlich von Menschen geprüft oder unter menschlicher redaktioneller Kontrolle erstellt und übernimmt eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung, kann die spezielle Kennzeichnungspflicht entfallen.

Das ist für professionelle Content-Produktion besonders wichtig.

Ein sinnvoller Prozess könnte beispielsweise so aussehen:

KI erstellt Entwurf → Mitarbeiter prüft Fakten → Quellen werden geprüft → Inhalt wird überarbeitet → Redaktion gibt den Text frei

Eine reine Rechtschreibprüfung genügt dagegen nicht.

Die EU-Kommission stellt ausdrücklich klar, dass bloße formale Prüfungen wie Rechtschreib- oder Grammatikkorrekturen keine ausreichende menschliche redaktionelle Kontrolle darstellen.

Genau deshalb sollte KI bei professionellem Webdesign und Content-Aufbau nicht einfach Inhalte ungeprüft veröffentlichen. KI kann Prozesse unterstützen – Verantwortung und Qualitätskontrolle bleiben aber weiterhin wichtig.

Müssen KI-Bilder gekennzeichnet werden?

Auch KI-Bilder benötigen nicht automatisch immer einen sichtbaren Hinweis.

Hier ist besonders wichtig, zwischen einem gewöhnlichen künstlich erzeugten Inhalt und einem Deepfake zu unterscheiden.

Wann ist ein KI-Bild ein Deepfake?

Der AI Act versteht unter einem Deepfake KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden oder plausibel real existierenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und dadurch fälschlicherweise authentisch oder wahr wirken können.

Entscheidend ist also insbesondere die Möglichkeit, dass ein Betrachter den Inhalt für echt hält.

Ein offensichtlich abstraktes KI-Kunstwerk ist deshalb etwas anderes als ein fotorealistisches Bild eines angeblichen Mitarbeiters.

Typische Beispiele aus Werbung und Marketing

Unternehmen sollten besonders aufmerksam sein bei:

  • KI-generierten Models,
  • erfundenen Mitarbeitern,
  • künstlichen Kunden,
  • KI-Testimonials,
  • angeblich echten Geschäftsräumen,
  • künstlich erzeugten Veranstaltungen,
  • realistisch manipulierten Produktbildern,
  • künstlichen Vorher-Nachher-Situationen.

Ein Beispiel:

Ein Online-Shop erzeugt mit KI ein Model, das eine Jacke trägt.

Ist für den Betrachter offensichtlich, dass es sich um eine künstliche Werbedarstellung handelt, ist die rechtliche Bewertung eine andere als bei einem Bild, das gezielt den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine bestimmte echte Person.

Noch kritischer wäre beispielsweise ein künstlich erzeugtes Kundenfoto mit der Aussage:

„Ich nutze dieses Produkt seit drei Jahren und bin begeistert.“

Hier kommen zusätzlich zum AI Act schnell allgemeine Regeln gegen irreführende Werbung ins Spiel.

Was gilt für KI-Videos und KI-Audio?

Besonders relevant wird die Kennzeichnungspflicht bei realistisch wirkenden Manipulationen.

Deepfake-Videos

Ein typischer Deepfake wäre beispielsweise:

Ein KI-generiertes Video zeigt einen bekannten Geschäftsführer, Politiker oder Mitarbeiter, der scheinbar eine Aussage trifft, die diese Person tatsächlich nie gemacht hat.

Wer ein solches Deepfake beruflich veröffentlicht oder verbreitet, muss grundsätzlich offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Diese Offenlegung muss für Menschen wahrnehmbar sein.

Eine unsichtbare technische Kennzeichnung in Metadaten allein reicht dafür nicht aus.

KI-generierte Stimmen

Ähnliches gilt für Audioinhalte.

Beispiele sind:

  • geklonte Stimmen,
  • synthetische Sprecher,
  • künstliche Interviews,
  • vermeintliche Testimonials,
  • nachgebildete Stimmen realer Personen.

Auch hier sollte besonders geprüft werden, ob für Zuhörer der Eindruck entstehen kann, dass tatsächlich eine reale Person spricht.

Künstlerische und fiktionale Inhalte

Für offensichtlich:

  • künstlerische,
  • kreative,
  • satirische,
  • fiktionale

Werke gelten erleichterte Anforderungen.

Eine Kennzeichnung soll hier in angemessener Form erfolgen, ohne das Werk oder dessen Nutzung unnötig zu beeinträchtigen.

Müssen Chatbots auf Websites als KI gekennzeichnet werden?

Bei Website-Chatbots ist die Situation vergleichsweise klar.

Wenn Menschen direkt mit einem KI-System interagieren, müssen sie grundsätzlich darüber informiert werden, dass sie mit einer KI kommunizieren.

Die Ausnahme:

Wenn für einen durchschnittlichen Nutzer ohnehin eindeutig erkennbar ist, dass es sich um KI handelt, kann eine zusätzliche Information entfallen. Die EU-Kommission weist jedoch darauf hin, dass diese Ausnahme eher eng ausgelegt werden sollte.

Wann sollte der Hinweis erscheinen?

Die Information soll bereits zu Beginn der ersten Interaktion klar und unterscheidbar erfolgen.

Zum Beispiel:

„Sie chatten mit unserem KI-Assistenten.“

oder:

„Dieser Chat wird von einem KI-System unterstützt.“

Wer auf seiner Website einen intelligenten Chatbot oder KI-Agenten integriert, sollte diese Information daher direkt im Interface berücksichtigen.

Ein Hinweis ausschließlich irgendwo im Impressum wäre aus Nutzersicht wenig sinnvoll.

Gerade bei Websites und digitalen Benutzeroberflächen sollten solche Informationen dort erscheinen, wo die tatsächliche Interaktion stattfindet.

Was gilt für Voicebots und KI-Avatare?

Der gleiche Grundgedanke gilt bei:

  • telefonischen KI-Assistenten,
  • Voicebots,
  • digitalen Avataren,
  • virtuellen Beratern.

Nutzer sollten erkennen können, dass sie mit einem KI-System und nicht mit einem Menschen kommunizieren.


Was ist mit KI-Bildbearbeitung und Photoshop?

Nicht jede KI-gestützte Bildbearbeitung macht ein Bild automatisch kennzeichnungspflichtig.

Die EU-Kommission unterscheidet ausdrücklich auch sogenannte Standardbearbeitungen. Bei rein unterstützenden Bearbeitungsfunktionen greift die technische Kennzeichnungspflicht des Anbieters unter bestimmten Voraussetzungen nicht.

Typische einfache Bearbeitungen

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Rauschen reduzieren,
  • Bildqualität verbessern,
  • Schärfe korrigieren,
  • Farbkorrekturen,
  • einfache Retuschen,
  • technische Bildoptimierungen.

Hier verändert KI nicht unbedingt die eigentliche Aussage des Bildes.

Wann wird es relevanter?

Anders sieht es aus, wenn KI:

  • Personen hinzufügt,
  • Objekte austauscht,
  • Situationen neu erzeugt,
  • reale Ereignisse verändert,
  • Aussagen vortäuscht,
  • einen komplett neuen Kontext erzeugt.

Ein Beispiel mit Generative Fill:

Fall 1: Ein Stromkabel im Hintergrund eines Produktfotos wird entfernt.

Fall 2: Eine scheinbar echte Mitarbeiterin wird in das Bürobild eingefügt, obwohl diese Person nicht existiert.

Beide Bearbeitungen verwenden KI – sie haben aber eine völlig unterschiedliche Wirkung auf die Aussage des Bildes.

Was bedeutet „maschinenlesbare Kennzeichnung“?

Der AI Act unterscheidet zwischen einer sichtbaren Offenlegung für Menschen und einer technischen Kennzeichnung für Maschinen.

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Sichtbare Kennzeichnung

Beispielsweise:

„Dieses Bild wurde mit KI erstellt.“

oder:

„Dieses Video enthält KI-generierte Inhalte.“

Dieser Hinweis soll von Menschen wahrgenommen werden.

Maschinenlesbare Kennzeichnung

Anbieter generativer KI-Systeme müssen ihre Systeme grundsätzlich so entwickeln, dass synthetische Text-, Bild-, Audio- und Videoinhalte maschinenlesbar als KI-generiert oder manipuliert erkannt werden können.

Dabei können beispielsweise technische Metadaten oder andere interoperable Markierungsverfahren eingesetzt werden.

Diese Pflicht richtet sich vor allem an die Anbieter der KI-Systeme.

Ein normales Unternehmen, das ein bestehendes KI-System für Marketing verwendet, muss also nicht plötzlich selbst ein technisches Wasserzeichen-System entwickeln.

KI-Kennzeichnung in Social Media und Werbung

Auch auf Social Media gilt:

Nicht jeder Beitrag, bei dem KI verwendet wurde, muss allein deshalb sichtbar gekennzeichnet werden.

Trotzdem sollten Unternehmen besonders aufmerksam werden, wenn künstlich erzeugte Inhalte als Realität erscheinen.

Beispiele

Kritisch können beispielsweise sein:

  • angeblich echte Kunden,
  • künstliche Erfahrungsberichte,
  • nicht existente Mitarbeiter,
  • erfundene Events,
  • künstliche Unternehmensstandorte,
  • manipulierte Vorher-Nachher-Bilder,
  • KI-generierte reale Personen.

Neben dem AI Act gelten hier weiterhin andere Vorgaben aus Verbraucher-, Wettbewerbs-, Persönlichkeits- und Urheberrecht.

Deshalb sollte KI im Marketing nicht nur nach dem Motto eingesetzt werden:

„Kann die Software das erzeugen?“

Die bessere Frage lautet:

„Welchen Eindruck erzeugen wir damit beim Betrachter?“

Das ist letztlich auch eine Frage der Markenkommunikation und des Brandings.

Plattformregeln zusätzlich beachten

Instagram, TikTok, YouTube, LinkedIn oder andere Plattformen können eigene Regeln für synthetische oder KI-generierte Inhalte festlegen.

Diese Plattformregeln sind zusätzlich zum AI Act zu beachten und können weitergehen als die gesetzlichen Mindestanforderungen.


Wer ist verantwortlich – Unternehmen, Agentur oder KI-Anbieter?

Auch diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.

Der KI-Anbieter

Anbieter bestimmter KI-Systeme müssen beispielsweise dafür sorgen, dass:

  • Nutzer über direkte KI-Interaktionen informiert werden können,
  • generierte Inhalte technisch gekennzeichnet werden.

Das Unternehmen

Ein Unternehmen, das KI beruflich einsetzt und Inhalte veröffentlicht, kann eigene Pflichten haben.

Besonders relevant sind:

  • Deepfakes,
  • Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse,
  • Emotionserkennung,
  • biometrische Kategorisierung.

Die Agentur

Agenturen können je nach Zusammenarbeit selbst KI professionell einsetzen oder im Auftrag eines Kunden tätig werden.

Die EU-Kommission weist darauf hin, dass Mitarbeiter oder externe Dienstleister nicht automatisch jeweils selbst als eigener „Deployer“ gelten, wenn die KI unter Verantwortung und Kontrolle einer juristischen Person eingesetzt wird. Entscheidend ist der konkrete organisatorische Zusammenhang.

Für Unternehmen und Agenturen empfiehlt sich deshalb ein klarer Prozess:

  • Welche KI verwenden wir?
  • Für welche Inhalte?
  • Wer prüft die Ergebnisse?
  • Wer gibt Inhalte frei?
  • Wer übernimmt Verantwortung?
  • Wann wird gekennzeichnet?

Praktische Beispiele: Kennzeichnen oder nicht?

BeispielSichtbare Kennzeichnung nach Art. 50?
ChatGPT erstellt einen Produkttext, Mitarbeiter prüft und überarbeitet ihnNicht automatisch
KI erstellt eine Social-Media-Caption für ein ProduktNicht automatisch
Website verwendet einen KI-ChatbotKI-Interaktion grundsätzlich kenntlich machen
KI erzeugt ein abstraktes HintergrundbildNicht automatisch
KI erzeugt realistisches Video einer realen Person mit erfundener AussageDeepfake – grundsätzlich kennzeichnen
KI veröffentlicht Text zu einem Thema von öffentlichem Interesse ohne menschliche PrüfungGrundsätzlich kennzeichnen
Ein entsprechender KI-Text wird fachlich geprüft und redaktionell verantwortetSpezielle Textkennzeichnung kann entfallen
KI entfernt einen kleinen störenden Gegenstand aus einem WerbefotoNicht automatisch
KI fügt einen scheinbar echten Mitarbeiter in ein Unternehmensfoto einBesonders sorgfältig prüfen
Website nutzt einen KI-VoicebotKI-Interaktion grundsätzlich kenntlich machen

Die Tabelle dient als Orientierung. Die tatsächliche rechtliche Bewertung kann vom konkreten Inhalt und Kontext abhängen.

Wie sollte eine KI-Kennzeichnung aussehen?

Der AI Act verlangt keine komplizierte juristische Formulierung.

Die Information sollte vielmehr klar, verständlich und wahrnehmbar sein.

Mögliche Formulierungen sind beispielsweise:

  • „KI-generierter Inhalt“
  • „Dieses Bild wurde mit KI erstellt.“
  • „Dieses Video enthält KI-generierte Inhalte.“
  • „Diese Darstellung wurde künstlich erzeugt.“
  • „Sie kommunizieren mit einem KI-Assistenten.“

Wo sollte die Kennzeichnung stehen?

Dort, wo Menschen mit dem jeweiligen Inhalt in Kontakt kommen.

Zum Beispiel:

  • direkt am Bild,
  • im oder am Video,
  • beim Beginn eines Chats,
  • bei einem Audioinhalt,
  • unmittelbar am betroffenen Inhalt.

Bei Deepfakes soll die Offenlegung spätestens bei der ersten Konfrontation mit dem Inhalt erfolgen und ohne zusätzliche technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein.

Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

Unternehmen müssen nicht jeden bestehenden Prozess komplett neu aufbauen.

Sie sollten aber wissen, wo KI tatsächlich eingesetzt wird.

1. KI-Nutzung erfassen

Prüfen Sie beispielsweise:

  • Website
  • Blog
  • SEO
  • Social Media
  • Bilder
  • Videos
  • Audio
  • Kundenservice
  • Chatbots
  • interne Kommunikation

2. Nach Inhaltstyp unterscheiden

Teilen Sie KI-Anwendungen ein:

  • Text
  • Bild
  • Video
  • Audio
  • Chatbot
  • Deepfake
  • redaktioneller Inhalt

3. Verantwortlichkeiten festlegen

Wer:

  • prüft Inhalte,
  • kontrolliert Fakten,
  • gibt Inhalte frei,
  • entscheidet über Kennzeichnung?

4. Chatbots überprüfen

Ist bereits beim ersten Kontakt klar erkennbar, dass ein Nutzer mit KI interagiert?

5. Realistische KI-Inhalte besonders prüfen

Vor allem bei:

  • Menschen,
  • Stimmen,
  • Testimonials,
  • Mitarbeitern,
  • Events,
  • realen Orten,
  • Vorher-Nachher-Darstellungen.

6. Redaktionelle Kontrolle dokumentieren

Bei öffentlich relevanten Texten sollte nachvollziehbar sein, wer Inhalte fachlich geprüft und freigegeben hat.

7. Prozesse regelmäßig aktualisieren

Die technische und regulatorische Entwicklung rund um KI läuft schnell weiter.

Die Europäische Kommission hat neben den Leitlinien einen freiwilligen Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content veröffentlicht, der Unternehmen und KI-Anbietern bei der praktischen Umsetzung helfen soll.

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung nach dem AI Act

Müssen KI-generierte Texte gekennzeichnet werden?

Nein, nicht grundsätzlich. Eine besondere Kennzeichnungspflicht gilt insbesondere für KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Wurde der Inhalt fachlich durch Menschen geprüft und redaktionell verantwortet, kann diese spezielle Pflicht entfallen.

Nicht automatisch. Entscheidend sind Inhalt, Zweck und redaktionelle Bearbeitung. Ein normaler Unternehmens- oder Marketingartikel erhält nicht allein durch die Nutzung von ChatGPT automatisch eine sichtbare Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50.

Nicht jedes KI-Bild benötigt automatisch eine sichtbare Kennzeichnung. Bei Deepfakes oder realistisch manipulierenden Darstellungen können jedoch Transparenzpflichten greifen.

Auch hier gilt keine pauschale AI-Act-Regel für jedes KI-Bild. Zusätzlich müssen allerdings die jeweils aktuellen Plattformregeln von Instagram beziehungsweise Meta beachtet werden.

Ein rein künstlich erzeugtes Model ist nicht automatisch ein Deepfake. Je realistischer der Inhalt jedoch eine tatsächlich existierende oder scheinbar reale Situation vortäuscht, desto genauer sollte geprüft werden, welche Transparenz- und Werberegeln greifen.

Wenn Menschen direkt mit einem KI-System interagieren, müssen sie grundsätzlich erkennen können, dass es sich um KI handelt – außer dies ist offensichtlich. Der Hinweis sollte bereits zu Beginn der ersten Interaktion erfolgen.

Ein Deepfake ist vereinfacht gesagt ein KI-generierter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der etwas Bestehendem oder plausibel Realem so stark ähnelt, dass Menschen ihn fälschlicherweise für authentisch oder wahr halten könnten.

Nicht automatisch. Normale unterstützende Bildbearbeitung wird anders behandelt als eine inhaltliche Manipulation, durch die eine neue realistisch wirkende Situation entsteht.

Je nach Anwendungsfall kann eine kurze, klare Kennzeichnung sinnvoll sein. Entscheidend ist, dass die Information verständlich, wahrnehmbar und passend zum konkreten Inhalt erfolgt.

Das hängt von der jeweiligen Rolle ab. Anbieter eines KI-Systems haben andere Pflichten als Unternehmen, die ein System beruflich einsetzen und dessen Ergebnisse veröffentlichen.

Nach den aktuellen Leitlinien müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, grundsätzlich nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die EU-Kommission empfiehlt eine freiwillige Kennzeichnung jedoch, wo dies sinnvoll und möglich ist.

Fazit: Nicht alles mit KI braucht ein Label – Transparenz bleibt trotzdem wichtig

Der AI Act führt keine allgemeine Pflicht ein, jeden KI-Inhalt sichtbar als solchen zu kennzeichnen.

Stattdessen müssen Unternehmen genauer hinschauen.

Entscheidend sind Fragen wie:

  • Was wurde mit KI erstellt?
  • Interagiert ein Mensch direkt mit KI?
  • Könnte ein Inhalt fälschlicherweise für echt gehalten werden?
  • Handelt es sich um einen Deepfake?
  • Wird die Öffentlichkeit über wichtige gesellschaftliche Themen informiert?
  • Hat ein Mensch den Inhalt tatsächlich fachlich geprüft?
  • Wer trägt redaktionelle Verantwortung?

Für Marketing, Websites und Social Media bedeutet das vor allem:

KI kann weiterhin sinnvoll eingesetzt werden. Unternehmen sollten jedoch vermeiden, dass Menschen über die Herkunft, Echtheit oder Funktionsweise eines Inhalts getäuscht werden.

KI sinnvoll in Website und Markenkommunikation einsetzen

KI verändert bereits heute, wie Websites, Bilder, Texte und digitale Kampagnen entstehen.

Das bedeutet aber nicht, dass Unternehmen möglichst viele Prozesse automatisieren sollten.

Entscheidend ist, KI dort einzusetzen, wo sie tatsächlich einen Mehrwert schafft – und gleichzeitig darauf zu achten, dass Gestaltung, Inhalt und Kommunikation weiterhin glaubwürdig zur eigenen Marke passen.

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Wenn Sie prüfen möchten, wie Ihre Website, Ihr Content oder Ihre digitale Markenkommunikation sinnvoll weiterentwickelt werden kann, sprechen Sie uns gerne an.

Hinweis: CSIGNITY ist eine Design- und Werbeagentur und bietet keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Die rechtliche Bewertung konkreter KI-Anwendungen sollte im Zweifel durch entsprechend qualifizierte Rechtsberatung erfolgen.

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