Einen Vertrag online abschließen? Oft sind dafür nur wenige Klicks notwendig. Einen Vertrag anschließend widerrufen? Dafür mussten Verbraucher bisher häufig erst die Widerrufsbelehrung suchen, eine E-Mail schreiben oder ein Formular herunterladen.
Genau das soll sich ändern.
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen bei bestimmten online geschlossenen Verbraucherverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Umgangssprachlich wird dabei meist vom Widerrufsbuttongesprochen.
Die Idee dahinter ist einfach: Wer einen Vertrag online abschließen kann, soll ihn innerhalb der geltenden Widerrufsfrist auch unkompliziert online widerrufen können.
Für Unternehmen bedeutet das allerdings mehr als nur einen zusätzlichen Button auf der Website einzubauen. Die Funktion muss gut auffindbar sein, bestimmte Angaben ermöglichen, eine zweite Bestätigung vorsehen und anschließend automatisch den Eingang des Widerrufs bestätigen.
Gerade für Betreiber von Websites und Online-Shops lohnt es sich deshalb, nicht nur die Rechtstexte, sondern den gesamten digitalen Ablauf zu überprüfen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die neue Widerrufsfunktion ist seit dem 19. Juni 2026 vorgeschrieben.
- Sie betrifft Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und für die ein Widerrufsrecht besteht.
- Die Funktion muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
- Die erste Funktion muss beispielsweise mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet sein.
- Anschließend muss der Verbraucher seinen Widerruf über eine zweite Funktion bestätigen können.
- Diese muss beispielsweise „Widerruf bestätigen“ heißen.
- Danach muss das Unternehmen unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung übermitteln.
- Auch die Informationen zum Widerrufsrecht müssen an die neue Funktion angepasst werden.
Die zentrale deutsche Regelung findet sich heute in § 356a BGB zur elektronischen Widerrufsfunktion.
Was ist der Widerrufsbutton?
Der Begriff „Widerrufsbutton“ ist etwas vereinfacht.
Das Gesetz spricht von einer elektronischen Widerrufsfunktion.
Dabei handelt es sich um eine Funktion auf einer Website, in einem Online-Shop, einer App oder einer anderen Online-Benutzeroberfläche, über die Verbraucher ihren Widerruf elektronisch erklären können.
Sie ergänzt die bereits bestehenden Möglichkeiten zum Widerruf. Verbraucher müssen also nicht ausschließlich diese Funktion verwenden.
Ein Widerruf kann grundsätzlich weiterhin beispielsweise über eine eindeutige Erklärung per E-Mail erfolgen. Der neue Online-Weg kommt als zusätzliche Möglichkeit hinzu.
Die zugrunde liegende EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 bringt den Gedanken dahinter gut auf den Punkt: Der Widerruf soll für Verbraucher nicht aufwendiger sein als der Abschluss des Vertrags.
Seit wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?
Die neuen Vorgaben gelten seit dem 19. Juni 2026.
Die europäische Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten bis zum 19. Dezember 2025 umgesetzt werden. Die daraus resultierenden Vorschriften sind seit dem 19. Juni 2026 anzuwenden.
In Deutschland ist die elektronische Widerrufsfunktion insbesondere in § 356a BGB geregelt.
Für Online-Shop-Betreiber und andere Unternehmen mit digitalen Vertragsabschlüssen ist das deshalb kein zukünftiges Thema mehr. Wer betroffen ist, sollte die Funktion bereits eingerichtet haben.
Für wen gilt die Widerrufsbutton-Pflicht?
Entscheidend ist nicht, ob sich ein Unternehmen selbst als „Online-Shop“ bezeichnet.
Nach § 356a BGB geht es um Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden.
Darunter können beispielsweise fallen:
- klassische Online-Shops,
- Websites mit direkter Bestellmöglichkeit,
- Apps,
- digitale Buchungsstrecken,
- Abonnement-Angebote,
- Mitgliedschaften,
- online buchbare Dienstleistungen,
- digitale Produkte und Services.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass dem Verbraucher für den jeweiligen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.
Auch Dienstleistungen können betroffen sein
Die Pflicht ist daher keineswegs auf den Versand von Produkten beschränkt.
Ein Unternehmen kann beispielsweise eine Dienstleistung direkt über seine Website verkaufen oder buchen lassen. Wird darüber ein Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher geschlossen und besteht ein Widerrufsrecht, kann auch hier die elektronische Widerrufsfunktion erforderlich sein.
Das ist gerade für Unternehmen wichtig, deren Website längst nicht mehr nur eine digitale Visitenkarte ist, sondern gleichzeitig als Verkaufs-, Buchungs- oder Vertragsplattform dient.
Bei der Entwicklung von professionellen Websites und Landingpages sollten solche funktionalen und rechtlichen Anforderungen deshalb von Anfang an in die Nutzerführung einbezogen werden.
Brauchen reine B2B-Shops einen Widerrufsbutton?
Das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht richtet sich an Verbraucher.
Ein echter Shop, der ausschließlich Verträge mit Unternehmern abschließt, fällt daher grundsätzlich nicht unter diese verbraucherrechtliche Pflicht.
Wichtig ist jedoch, dass ein vermeintlicher B2B-Shop auch tatsächlich konsequent auf Geschäftskunden beschränkt ist. Allein ein Hinweis wie „Verkauf nur an Gewerbetreibende“ beantwortet nicht automatisch jede rechtliche Frage zur konkreten Ausgestaltung.
Gibt es Verträge ohne Widerrufsrecht?
Ja.
§ 312g BGB enthält verschiedene Ausnahmen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise:
- individuell angefertigte Waren,
- schnell verderbliche Waren,
- bestimmte entsiegelte Hygieneartikel,
- bestimmte termingebundene Freizeitdienstleistungen,
- bestimmte digitale Inhalte.
Deshalb sollte zunächst geklärt werden, ob für den konkreten Vertrag überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Erst danach lässt sich zuverlässig beurteilen, ob die neue Widerrufsfunktion erforderlich ist.
Wo muss der Widerrufsbutton auf der Website stehen?
Eine der häufigsten Fragen lautet:
Muss der Widerrufsbutton an einer ganz bestimmten Stelle eingebaut werden?
§ 356a BGB gibt keinen bestimmten Pixelabstand oder eine bestimmte Position wie „unten rechts“ vor.
Das Gesetz fordert stattdessen drei entscheidende Eigenschaften:
Die Widerrufsfunktion muss während der laufenden Widerrufsfrist
- ständig verfügbar,
- hervorgehoben platziert
- und für Verbraucher leicht zugänglich
sein.
Das bedeutet für die praktische Gestaltung: Der Widerruf darf nicht irgendwo in einer komplizierten Seitenstruktur versteckt werden.
Darf der Widerrufsbutton im Footer stehen?
Ein gut strukturierter Footer kann eine sinnvolle Möglichkeit sein, auf die Widerrufsfunktion zu verlinken.
Entscheidend ist aber nicht allein, dass irgendwo ein Link vorhanden ist.
Er muss für einen normalen Nutzer schnell als Weg zum Widerruf erkennbar und leicht erreichbar sein.
Eine kleine, unklare Verlinkung zwischen zahlreichen anderen Rechtstexten kann deshalb problematischer sein als ein eindeutig bezeichneter und gut sichtbarer Zugang.
Aus Sicht des Webdesigns gilt hier ohnehin dasselbe wie bei anderen wichtigen Funktionen: Eine Handlung, die Nutzer durchführen können sollen, muss verständlich bezeichnet und intuitiv auffindbar sein.
Eine gute Website-Analyse betrachtet deshalb nicht nur Technik oder SEO, sondern auch Navigation, Benutzerfreundlichkeit und zentrale Nutzerwege.
Muss es wirklich ein klassischer Button sein?
Das Gesetz verlangt eine Widerrufsfunktion und schreibt für diese eine eindeutige Beschriftung vor.
In der Praxis kann die Funktion beispielsweise über einen entsprechend deutlich gestalteten Button oder Zugang realisiert werden.
Entscheidend sind weniger optische Details als:
- gute Lesbarkeit,
- eindeutige Beschriftung,
- hervorgehobene Platzierung,
- leichte Zugänglichkeit,
- zuverlässige Funktion.
Die erste Funktion muss mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung bezeichnet sein.
Unklare Begriffe wie:
- Service,
- Kontakt,
- Hilfe,
- Vertragsoptionen,
- Einstellungen
sind deshalb keine gute Wahl, wenn Nutzer daraus nicht eindeutig erkennen können, dass sie dort einen Vertrag widerrufen können.
Muss der Widerrufsbutton ohne Login erreichbar sein?
Der Zugang zur Widerrufsfunktion soll leicht und einfach möglich sein.
Die EU-Richtlinie stellt ausdrücklich darauf ab, dass Verbraucher keine unnötigen zusätzlichen Schritte durchführen müssen, um die Funktion überhaupt zu finden oder zu erreichen.
Ein ausschließlich hinter einem Kundenkonto versteckter Widerruf kann beispielsweise dann problematisch werden, wenn:
- der Verbraucher als Gast bestellt hat,
- kein Kundenkonto vorhanden ist,
- Zugangsdaten vergessen wurden,
- zunächst ein neues Passwort vergeben werden muss.
Das bedeutet nicht, dass ein eingeloggter Kunde keine komfortable Widerrufsmöglichkeit innerhalb seines Kontos erhalten darf.
Im Gegenteil: Die EU-Richtlinie sieht gerade vor, dass bereits bekannte Daten sinnvoll genutzt werden können. Ist ein Verbraucher bereits eindeutig identifiziert, soll er diese Daten nicht unnötig erneut eingeben müssen.
Wichtig bleibt aber, den Widerruf nicht künstlich zu erschweren.
Wie muss der digitale Widerruf funktionieren?
Der größte Irrtum besteht darin, beim „Widerrufsbutton“ nur an einen einzigen Klick zu denken.
Tatsächlich beschreibt § 356a BGB einen mehrstufigen Prozess.
Schritt 1: „Vertrag widerrufen“
Zunächst muss der Verbraucher die Widerrufsfunktion aufrufen können.
Die Beschriftung muss gut lesbar und eindeutig sein, zum Beispiel:
Vertrag widerrufen
Damit gelangt der Nutzer zum eigentlichen Widerrufsprozess.
Schritt 2: Vertrag identifizieren
Anschließend muss der Verbraucher die notwendigen Informationen bereitstellen oder bestätigen können.
Das Gesetz nennt:
- den Namen des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder Vertragsteils,
- Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, über das die Eingangsbestätigung gesendet werden soll.
In einem typischen Online-Shop könnten beispielsweise folgende Felder sinnvoll sein:
Name Bestellnummer E-Mail-Adresse
Welche Daten tatsächlich erforderlich sind, hängt vom jeweiligen System und Geschäftsmodell ab.
Schritt 3: „Widerruf bestätigen“
Nachdem die notwendigen Informationen eingegeben oder bestätigt wurden, folgt eine zweite Funktion.
Sie muss beispielsweise lauten:
Widerruf bestätigen
oder eine andere gleichbedeutende und eindeutige Formulierung enthalten.
Diese zweite Stufe ist bewusst vorgesehen: Ein Verbraucher soll nicht bereits durch das versehentliche Öffnen der Widerrufsseite automatisch seinen Vertrag widerrufen.
Schritt 4: Eingangsbestätigung
Nach dem Absenden ist der Prozess für das Unternehmen noch nicht beendet.
Der Verbraucher muss unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem sogenannten dauerhaften Datenträger erhalten.
In der Praxis bietet sich dafür meistens eine E-Mail an.
Die Bestätigung muss zumindest enthalten:
- den Inhalt der Widerrufserklärung,
- das Datum des Eingangs,
- die Uhrzeit des Eingangs.
§ 356a BGB schreibt diese elektronische Bestätigung ausdrücklich vor.
So könnte ein guter Widerrufsprozess aussehen
Für Nutzer sollte der gesamte Ablauf möglichst selbsterklärend sein.
Ein einfaches Beispiel:
1. Vertrag widerrufen
↓
2. Vertrag identifizieren
Name E-Mail-Adresse Bestell- oder Vertragsnummer
↓
3. Widerruf bestätigen
↓
4. Bestätigungsseite
„Ihr Widerruf wurde erfolgreich übermittelt.“
↓
5. Bestätigung per E-Mail
Damit entsteht ein Prozess, der sowohl die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt als auch aus Sicht der Nutzerführung nachvollziehbar ist.
Gerade hier zeigt sich, warum rechtliche Anforderungen und gutes Webdesign nicht getrennt voneinander betrachtet werden sollten.
Eine technisch vorhandene Funktion hilft wenig, wenn sie niemand findet. Eine optisch schöne Funktion reicht wiederum nicht aus, wenn der eigentliche Prozess fehlerhaft umgesetzt wurde.
Welche Angaben darf das Widerrufsformular verlangen?
Das Gesetz nennt einen vergleichsweise überschaubaren Informationsumfang.
Benötigt werden Informationen, mit denen
- der Verbraucher,
- der betreffende Vertrag
- und der elektronische Weg für die Bestätigung
zugeordnet werden können.
Typische Felder können daher sein:
- Name,
- E-Mail-Adresse,
- Bestellnummer,
- Vertragsnummer,
- gegebenenfalls Auswahl des betreffenden Produkts oder Vertragsteils.
Muss der Kunde seinen Widerruf begründen?
Nein.
Beim gesetzlichen Widerrufsrecht muss der Verbraucher seinen Widerruf grundsätzlich nicht begründen.
Das ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Widerrufsrecht: Verbraucher können den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist grundsätzlich ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Ein Pflichtfeld wie:
Warum möchten Sie Ihren Vertrag widerrufen?
sollte daher nicht Voraussetzung dafür sein, den Widerruf überhaupt absenden zu können.
Unternehmen können freiwilliges Feedback natürlich interessant finden. Wenn eine solche Abfrage eingesetzt wird, sollte klar erkennbar sein, dass sie freiwillig ist.
Was sollte man vermeiden?
Der Prozess sollte nicht unnötig mit zusätzlichen Hürden versehen werden.
Kritisch können je nach Fall beispielsweise sein:
- unnötige Pflichtfelder,
- verpflichtende Telefonnummern ohne sachliche Notwendigkeit,
- ein verpflichtender Rückruf,
- umfangreiche Fragebögen,
- Pflicht zum Hochladen zusätzlicher Dokumente ohne Notwendigkeit,
- eine Begründung als Pflichtfeld,
- zusätzliche Registrierungen.
Die Grundidee der Regelung lautet gerade: Widerrufen soll einfach sein.
Muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden?
Die neue Funktion betrifft nicht nur die technische Website.
Unternehmen müssen Verbraucher auch über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion informieren, wenn diese bereitgestellt werden muss.
Diese Informationspflicht findet sich in Artikel 246a § 1 EGBGB.
Auch das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung wurde entsprechend erweitert.
Es sieht für betroffene Unternehmen einen Hinweis darauf vor, dass das Widerrufsrecht auch online über die bereitgestellte Funktion ausgeübt werden kann.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur einen Button programmieren lassen, sondern gleichzeitig ihre bestehenden Informationen prüfen lassen.
Dazu gehören je nach Geschäftsmodell beispielsweise:
- Widerrufsbelehrung,
- Muster-Widerrufsformular,
- AGB,
- Bestellprozess,
- Bestellbestätigung,
- automatisierte E-Mails,
- Datenschutzerklärung.
Für die rechtliche Formulierung und Bewertung solcher Texte sollten Unternehmen auf einen spezialisierten Rechtsanwalt oder einen professionellen Rechtstexte-Anbieter zurückgreifen.
CSIGNITY selbst ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Im Rahmen unseres Webservice und der Website-Wartung unterstützen wir jedoch bei der technischen Pflege und Umsetzung von Websites und arbeiten für Rechtstexte unter anderem mit spezialisierten Lösungen.
Widerrufsbutton und Kündigungsbutton: Was ist der Unterschied?
Die beiden Begriffe klingen ähnlich, erfüllen aber unterschiedliche Zwecke.
Der Widerrufsbutton
Der Widerruf betrifft einen Vertrag innerhalb eines bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts.
Typischerweise geht es um einen bestimmten Zeitraum nach einem Online-Kauf oder Vertragsabschluss.
Der Widerruf sorgt vereinfacht gesagt dafür, dass sich der Verbraucher vom Vertrag wieder lösen kann.
Der Kündigungsbutton
Die Kündigung betrifft dagegen insbesondere die Beendigung eines laufenden Vertrags.
Der sogenannte Kündigungsbutton ist bereits seit 2022 für bestimmte online abschließbare Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben.
Ein typisches Beispiel wäre ein laufendes Abonnement.
Kann ein Unternehmen beide Funktionen brauchen?
Ja.
Ein Anbieter von Abonnements kann beispielsweise sowohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Vertragsschluss als auch später eine Möglichkeit zur regulären Kündigung anbieten müssen.
Dann erfüllen Widerrufs- und Kündigungsfunktion unterschiedliche Aufgaben.
Sie sollten daher weder technisch noch sprachlich miteinander verwechselt werden.
Was bedeutet die Widerrufsbutton-Pflicht konkret für Online-Shops?
Wer einen Shop betreibt, sollte das Thema nicht nur als juristische Aufgabe betrachten.
Betroffen ist der komplette digitale Prozess.
Shop-System überprüfen
Zunächst sollte geklärt werden, wie die elektronische Widerrufsfunktion technisch umgesetzt wird.
Das betrifft beispielsweise Shops auf Basis von:
- WooCommerce,
- Shopify,
- Shopware,
- Magento beziehungsweise Adobe Commerce,
- individuellen Shop-Systemen.
Ob eine Standardfunktion, eine Erweiterung oder eine individuelle Umsetzung sinnvoll ist, hängt vom Shop-System und dem konkreten Bestellprozess ab.
Wichtig ist nicht der Name des Systems, sondern dass der gesetzlich erforderliche Ablauf tatsächlich funktioniert.
Eigene Widerrufsseite schaffen
Für viele Websites bietet sich eine zentrale Widerrufsseite an.
Sie sollte:
- eindeutig bezeichnet,
- leicht erreichbar,
- übersichtlich aufgebaut,
- mobil nutzbar,
- technisch zuverlässig
sein.
Gerade bei umfangreichen Websites sollte außerdem geprüft werden, ob der Weg zu dieser Seite tatsächlich intuitiv ist.
E-Mail-Bestätigung automatisieren
Nach einem erfolgreichen Widerruf muss die erforderliche Eingangsbestätigung unverzüglich versendet werden.
Eine automatisierte Lösung hat hier klare Vorteile.
Sie reduziert manuellen Aufwand und stellt sicher, dass der Kunde direkt eine dokumentierte Rückmeldung bekommt.
Wichtig ist, dass die E-Mail die gesetzlich erforderlichen Informationen tatsächlich enthält.
Mobile Darstellung testen
Ein Widerrufsprozess, der am Desktop funktioniert, kann auf dem Smartphone trotzdem unbrauchbar sein.
Zu prüfen sind beispielsweise:
- Ist die Funktion auf kleinen Displays gut sichtbar?
- Sind Formularfelder vollständig nutzbar?
- Kann der Bestätigungsbutton problemlos geklickt werden?
- Gibt es Darstellungsfehler?
- Funktioniert die Bestätigung auch mobil?
Mobile Benutzerfreundlichkeit gehört deshalb zwingend zum Test.
Auch bei unserer Website-Analyse & Optimierung betrachten wir technische Funktion, mobile Darstellung und Benutzerfreundlichkeit gemeinsam.
Datenschutz beim Widerrufsformular nicht vergessen
Über eine Widerrufsfunktion werden personenbezogene Daten verarbeitet.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Name,
- E-Mail-Adresse,
- Bestellnummer,
- Vertragsdaten,
- Zeitpunkt des Widerrufs.
Unternehmen sollten daher auch prüfen, wie diese Daten technisch verarbeitet und gespeichert werden.
Relevante Fragen sind beispielsweise:
- Welche Daten werden wirklich benötigt?
- Wo werden sie gespeichert?
- Wer kann darauf zugreifen?
- Wie werden sie an interne Systeme übertragen?
- Wie lange bleiben sie gespeichert?
- Muss die Datenschutzerklärung ergänzt werden?
Auch aus diesem Grund sollte die Widerrufsfunktion nicht einfach als beliebiges zusätzliches Kontaktformular umgesetzt werden.
Häufige Fehler bei der Umsetzung
Die gesetzlichen Anforderungen wirken auf den ersten Blick überschaubar. In der Umsetzung gibt es dennoch einige typische Stolperfallen.
1. Die Widerrufsfunktion ist schwer auffindbar
Ein versteckter Link auf einer tiefen Unterseite widerspricht dem Ziel einer leicht zugänglichen Widerrufsfunktion.
2. Der Widerruf funktioniert nur nach einem Login
Das kann insbesondere bei Gastbestellungen oder vergessenen Zugangsdaten zum Problem werden.
3. Es gibt nur einen einfachen Kontaktbutton
„Kontakt aufnehmen“ oder „Support“ ist nicht dasselbe wie eine eindeutig bezeichnete Widerrufsfunktion.
4. Die zweite Bestätigung fehlt
Der gesetzliche Ablauf sieht nach der Eingabe beziehungsweise Bestätigung der Vertragsinformationen noch eine eigene Bestätigungsfunktion vor.
5. Es wird keine Eingangsbestätigung verschickt
Nach dem Absenden muss der Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.
6. Die Widerrufsbelehrung wurde nicht angepasst
Technik und Verbraucherinformation müssen zusammenpassen.
7. Das Formular verlangt unnötig viele Daten
Der Widerrufsprozess sollte nicht durch zusätzliche Pflichtangaben erschwert werden.
8. Die mobile Version wurde nicht getestet
Ein schlecht bedienbares Formular auf dem Smartphone kann aus einer eigentlich korrekten Desktop-Lösung einen schlechten Nutzerprozess machen.
Welche Folgen kann ein fehlender Widerrufsbutton haben?
Die Widerrufsfunktion ist eine gesetzliche Verpflichtung und sollte daher nicht als freiwilliges Komfortfeature behandelt werden.
Verstöße gegen verbraucherschützende Informations- und Gestaltungspflichten können unter anderem wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Denkbar sind beispielsweise:
- Abmahnungen,
- Unterlassungsansprüche,
- gerichtliche Auseinandersetzungen,
- zusätzliche Kosten für kurzfristige technische Anpassungen.
Daneben können fehlerhafte Informationen zum Widerrufsrecht Auswirkungen auf die Widerrufsfrist haben. Die gesetzlichen Einzelheiten hängen jedoch vom konkreten Fehler und Vertrag ab und sollten im Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Aus Unternehmenssicht gibt es außerdem einen ganz praktischen Grund für eine saubere Umsetzung: Ein guter digitaler Widerrufsprozess kann interne Arbeit reduzieren.
Statt:
- manueller E-Mail-Zuordnung,
- Rückfragen,
- fehlender Bestellnummern,
- unklarer Kundenanfragen
landet der Widerruf strukturiert im vorgesehenen Prozess.
Eine gesetzliche Pflicht kann damit gleichzeitig Anlass sein, einen bestehenden digitalen Ablauf benutzerfreundlicher zu gestalten.
Widerrufsbutton-Checkliste: Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
1. Besteht bei unseren Online-Verträgen ein Widerrufsrecht?
Prüfen Sie zunächst, welche Produkte und Leistungen betroffen sind.
2. Werden Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen?
Berücksichtigen Sie nicht nur klassische Online-Shops, sondern auch Apps, Buchungsseiten und andere digitale Vertragsstrecken.
3. Ist die Widerrufsfunktion leicht auffindbar?
Der Zugang sollte klar bezeichnet und ohne unnötige Suche erreichbar sein.
4. Ist die Bezeichnung eindeutig?
Zum Beispiel:
„Vertrag widerrufen“
5. Werden nur notwendige Informationen abgefragt?
Prüfen Sie jedes Pflichtfeld.
6. Gibt es eine zweite Bestätigung?
Zum Beispiel:
„Widerruf bestätigen“
7. Wird automatisch eine Eingangsbestätigung versendet?
Diese muss zumindest Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.
8. Funktioniert alles auf Smartphone und Tablet?
Testen Sie den vollständigen Prozess auf unterschiedlichen Bildschirmgrößen.
9. Wurde die Widerrufsbelehrung aktualisiert?
Die Information über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion gehört zu den gesetzlichen Informationspflichten.
10. Ist die technische Verarbeitung sauber eingebunden?
Prüfen Sie Formulare, E-Mail-Versand, Speicherung und interne Prozesse.
11. Wurde die rechtliche Umsetzung geprüft?
Bei Unsicherheit sollte eine spezialisierte Rechtsberatung hinzugezogen werden.
Häufige Fragen zum Widerrufsbutton
Seit wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?
Die neue elektronische Widerrufsfunktion ist in Deutschland seit dem 19. Juni 2026 anzuwenden. Die Grundlage bildet die EU-Richtlinie 2023/2673, die in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Wer braucht einen Widerrufsbutton?
Grundsätzlich betrifft die Pflicht Unternehmer, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche schließen und bei denen ein Widerrufsrecht besteht.
Brauchen kleine Online-Shops einen Widerrufsbutton?
Die Pflicht hängt nicht grundsätzlich von der Unternehmensgröße ab. Auch kleine Online-Shops können betroffen sein.
Wo muss der Widerrufsbutton stehen?
Das Gesetz nennt keine feste Position. Die Funktion muss jedoch während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
Darf der Widerrufsbutton im Footer stehen?
Ein klar gekennzeichneter Zugang im Footer kann je nach konkreter Gestaltung eine sinnvolle Lösung sein. Entscheidend ist, ob die Funktion tatsächlich leicht zu finden und hervorgehoben platziert ist. Bei der konkreten rechtlichen Bewertung sollte nicht allein auf die Position vertraut werden.
Wie muss der Widerrufsbutton heißen?
Die erste Funktion soll „Vertrag widerrufen“ oder eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung tragen. Die abschließende Bestätigungsfunktion soll „Widerruf bestätigen“ oder entsprechend eindeutig beschriftet sein.
Muss der Kunde seinen Widerruf begründen?
Nein. Das gesetzliche Widerrufsrecht kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden.
Welche Daten dürfen abgefragt werden?
§ 356a BGB nennt den Namen des Verbrauchers, Informationen zur Identifikation des betroffenen Vertrags oder Vertragsteils sowie Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung.
Muss eine Bestätigung per E-Mail verschickt werden?
Das Gesetz verlangt eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail ist dafür eine typische praktische Lösung.
Brauche ich bei WooCommerce einen Widerrufsbutton?
Nicht das Shop-System entscheidet über die Pflicht, sondern die Art des Vertrags. Besteht bei einem über WooCommerce online abgeschlossenen Verbrauchervertrag ein Widerrufsrecht, muss geprüft werden, ob § 356a BGB greift.
Brauche ich bei Shopify einen Widerrufsbutton?
Dasselbe gilt für Shopify: Entscheidend ist nicht die Plattform, sondern ob ein entsprechender Fernabsatzvertrag über die Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird und ein Widerrufsrecht besteht.
Was ist der Unterschied zwischen Widerrufsbutton und Kündigungsbutton?
Der Widerrufsbutton dient der Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts. Der Kündigungsbutton dient dagegen der Beendigung bestimmter laufender Vertragsverhältnisse. Je nach Geschäftsmodell können beide Funktionen erforderlich sein.
Brauchen reine B2B-Shops einen Widerrufsbutton?
Das hier behandelte Widerrufsrecht ist Verbraucherschutzrecht. Ein tatsächlich ausschließlich an Unternehmer gerichteter B2B-Shop benötigt daher grundsätzlich keine Widerrufsfunktion nach § 356a BGB.
Fazit: Der Widerrufsbutton ist mehr als ein zusätzlicher Button
Seit dem 19. Juni 2026 gehört die elektronische Widerrufsfunktion für viele Online-Anbieter zum digitalen Vertragsprozess.
Unternehmen sollten dabei nicht nur fragen:
„Wo setzen wir den Button hin?“
Die wichtigeren Fragen lauten:
- Findet der Nutzer die Funktion schnell?
- Ist klar, was beim Klick passiert?
- Werden nur notwendige Daten abgefragt?
- Funktioniert die zweite Bestätigung?
- Wird die Eingangsbestätigung zuverlässig versendet?
- Funktioniert der Prozess auch auf dem Smartphone?
- Sind Widerrufsbelehrung und weitere Informationen aktuell?
Damit wird aus einem vermeintlich kleinen Button ein vollständiger Website- und Prozessbaustein.
Und genau hier treffen Recht, Technik und Nutzerfreundlichkeit aufeinander.
Wer seine Website ohnehin überprüfen möchte, sollte solche neuen Anforderungen nicht isoliert betrachten. Häufig lohnt es sich, gleichzeitig Nutzerführung, technische Aktualität, mobile Darstellung, Datenschutz und bestehende Formulare zu kontrollieren.
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Hinweis: CSIGNITY ist eine Design- und Werbeagentur und bietet keine Rechtsberatung an. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Ob und wie die Widerrufsfunktion in Ihrem konkreten Geschäftsmodell rechtlich umgesetzt werden muss, sollte im Zweifel durch eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung geprüft werden.
Weiterführende Quellen
- § 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
- § 312g BGB – Widerrufsrecht und gesetzliche Ausnahmen
- Artikel 246a § 1 EGBGB – Informationspflichten bei Verbraucherverträgen
- Gesetzliches Muster für die Widerrufsbelehrung
- Richtlinie (EU) 2023/2673 bei EUR-Lex
- EUR-Lex: Überblick zum europäischen Widerrufsrecht