EmpCo-Richtlinie 2026: Was Unternehmen und Online-Shops gegen Greenwashing beachten müssen

Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ sind aus der Werbung kaum noch wegzudenken. Sie erscheinen auf Verpackungen, Produktseiten, Werbebannern, in sozialen Netzwerken und teilweise sogar in Produkt- oder Markennamen.

Doch viele dieser Aussagen bleiben ungenau. Kundinnen und Kunden erfahren häufig nicht, was an einem Produkt tatsächlich nachhaltiger ist, worauf sich ein Umweltversprechen bezieht oder wie es überprüft wurde.

Genau hier setzt die sogenannte EmpCo-Richtlinie an. Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland deutlich strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Unternehmen müssen dann genauer darauf achten, welche Versprechen sie verwenden, wie sie diese erklären und ob sie dafür belastbare Nachweise vorlegen können.

Die neuen Vorgaben betreffen nicht nur große Konzerne. Auch kleine und mittelständische Unternehmen, Online-Shops, Händler, Hersteller, Dienstleister und Agenturen sollten ihre Kommunikation überprüfen.

Dabei geht es nicht allein um Texte. Auch Siegel, Symbole, Bilder, Farben, Produktnamen und selbst entwickelte Umwelt-Badges können einen Eindruck erzeugen, der rechtlich relevant ist. Eine Prüfung sollte daher sowohl die Inhalte als auch das Webdesign und die digitale Nutzerführung einbeziehen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die neuen Regeln gelten in Deutschland ab dem 27. September 2026.
  • Allgemeine Umweltaussagen wie „grün“ oder „umweltfreundlich“ werden deutlich eingeschränkt.
  • Umweltversprechen müssen konkret, nachvollziehbar und belegbar sein.
  • Aussagen über das gesamte Produkt sind problematisch, wenn tatsächlich nur ein Teil einen Umweltvorteil besitzt.
  • Produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen auf Grundlage externer CO₂-Kompensation werden verboten.
  • Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ benötigen einen überprüfbaren und realistischen Umsetzungsplan.
  • Nachhaltigkeitssiegel müssen von einer staatlichen Stelle stammen oder auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruhen.
  • Auch Websites, Online-Shops, Verpackungen, Newsletter, Social Media und Werbeanzeigen sollten überprüft werden.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

EmpCo steht für den englischen Titel „Empowering Consumers for the Green Transition“. Auf Deutsch heißt sie offiziell:

Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen.

Die vollständige Bezeichnung ist Richtlinie (EU) 2024/825. Sie wurde am 28. Februar 2024 beschlossen und am 6. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Ihr Ziel besteht darin, Verbraucher besser vor irreführenden Umweltversprechen zu schützen. Gleichzeitig sollen Kundinnen und Kunden verlässlichere Informationen über Umwelteigenschaften, Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten erhalten.

Dafür ergänzt die EmpCo-Richtlinie zwei bereits bestehende europäische Regelwerke:

  • die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken,
  • die Verbraucherrechte-Richtlinie.

Der vollständige und rechtsverbindliche Text kann in der Richtlinie (EU) 2024/825 bei EUR-Lex nachgelesen werden.

Deutschland setzt die Vorgaben unter anderem durch Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, und am Verbraucherrecht um. Der Deutsche Bundestag hat die entsprechenden Gesetzesänderungen am 19. Dezember 2025 beschlossen. Angewendet werden die neuen Regelungen ab dem 27. September 2026.

Weitere verständliche Informationen zur deutschen Umsetzung bieten das Umweltbundesamt, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der Deutsche Bundestag.

Person arbeitet unter einer Lupe an einer kleinen elektronischen Platine und prüft deren Bauteile.

EmpCo-Richtlinie und Green Claims Directive: Ist das dasselbe?

Nein. Beide Vorhaben werden häufig miteinander verwechselt, behandeln aber nicht genau dasselbe.

Die EmpCo-Richtlinie ist bereits beschlossen. Sie schafft konkrete Vorgaben für die Verbraucherkommunikation und verbietet bestimmte irreführende Geschäftspraktiken.

Die sogenannte Green Claims Directive ist ein davon getrenntes europäisches Gesetzgebungsvorhaben. Sie sollte weitergehende Regeln dazu schaffen, wie ausdrückliche Umweltaussagen wissenschaftlich belegt, geprüft und kommuniziert werden müssen.

Für Unternehmen, die sich auf die ab September 2026 anzuwendenden Vorgaben vorbereiten, sind vor allem die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in deutsches Recht entscheidend.


Für wen gelten die neuen Greenwashing-Regeln?

Die Vorschriften betreffen in erster Linie Unternehmen, die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auftreten. Gemeint ist also vor allem der sogenannte B2C-Bereich.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Online-Shops,
  • stationäre Händler,
  • Hersteller,
  • Marken,
  • Dienstleistungsunternehmen,
  • Plattformanbieter,
  • Reise- und Mobilitätsunternehmen,
  • Lebensmittel- und Kosmetikanbieter,
  • Modeunternehmen,
  • Energieanbieter,
  • Agenturen und Marketingabteilungen.

Die Unternehmensgröße ist dabei nicht das entscheidende Kriterium. Auch ein kleiner Shop kann mit einer irreführenden Umweltangabe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Relevant ist die gesamte kommerzielle Kommunikation vor, während und teilweise auch nach einem Kauf. Ein Umweltversprechen kann deshalb an vielen unterschiedlichen Stellen auftauchen:

  • auf einer Website,
  • in einer Produktbeschreibung,
  • auf einer Verpackung,
  • in einer Werbeanzeige,
  • in einem Newsletter,
  • auf Social Media,
  • in einem Video,
  • auf einem Messestand,
  • in einem Katalog,
  • in einem Verkaufsgespräch.

Für Agenturen und Designer ist das Thema ebenfalls wichtig. Sie entscheiden häufig mit darüber, wie ein Umweltvorteil dargestellt wird und welchen Gesamteindruck eine Kampagne, Website oder Verpackung vermittelt.

Eine Umweltbotschaft entsteht nicht erst beim fertigen Werbetext. Auch die Markenidentität und das Corporate Designkönnen beeinflussen, welche Eigenschaften Verbraucher mit einem Produkt oder Unternehmen verbinden.


Was gilt als Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussage?

Eine Umweltaussage muss nicht aus einem vollständigen Satz bestehen.

Nach der EmpCo-Richtlinie kann eine freiwillige kommerzielle Botschaft als Umweltaussage gelten, wenn sie ausdrücklich behauptet oder indirekt den Eindruck vermittelt, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen:

  • positive Auswirkungen auf die Umwelt hat,
  • keine Auswirkungen auf die Umwelt hat,
  • umweltfreundlicher als eine Alternative ist oder
  • seine Umweltleistung verbessert hat.

Die Aussage kann in unterschiedlichen Formen erfolgen.

Umweltangaben in Texten

Typische Beispiele sind:

  • nachhaltig,
  • umweltfreundlich,
  • grün,
  • ökologisch,
  • klimafreundlich,
  • ressourcenschonend,
  • biologisch abbaubar,
  • CO₂-neutral,
  • verantwortungsvoll produziert.

Nicht jeder dieser Begriffe ist unter allen Umständen automatisch verboten. Entscheidend ist, wie konkret die Aussage ist, worauf sie sich bezieht und ob die erforderliche Grundlage vorhanden ist.

Bilder, Symbole und Farben

Auch die Gestaltung kann eine Umweltbotschaft vermitteln.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Blätter und Bäume,
  • Erdkugeln,
  • Natur- und Waldaufnahmen,
  • Recycling-Symbole,
  • grüne Farbcodes,
  • Wasser- oder Landschaftsmotive,
  • selbst entworfene Öko-Icons,
  • Siegel und Badges.

Eine grüne Farbe allein macht eine Werbung nicht automatisch unzulässig. Zusammengenommen können Farben, Bilder und Texte aber einen Eindruck erzeugen, der wie ein allgemeines Umweltversprechen wirkt.

Die EmpCo-Richtlinie stellt ausdrücklich klar, dass auch schriftliche oder mündliche Aussagen in Verbindung mit Bildern oder Farben eine allgemeine Umweltaussage darstellen können.

Für Unternehmen bedeutet das: Bei einer Überprüfung sollte nicht nur nach bestimmten Wörtern gesucht werden. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Kommunikation. Dieser entsteht durch das Zusammenspiel aus Inhalt, digitaler Gestaltung, Bildsprache und visueller Hervorhebung.

Verpackung für Kräuter- und Anzuchterde mit sichtbarer Bio-Kennzeichnung und Pflanzenmotiven.

Marken- und Produktnamen

Auch Bezeichnungen wie diese sollten überprüft werden:

  • Eco Line,
  • Green Collection,
  • Climate Friendly Shop,
  • Sustainable Choice,
  • Nature Product,
  • Clean Future.

Ein markenrechtlich geschützter Name ist nicht automatisch von den Regeln des Wettbewerbsrechts ausgenommen. Auch ein Name kann bei Verbraucherinnen und Verbrauchern eine konkrete Erwartung an die Umweltleistung wecken.


Welche Umweltversprechen werden problematisch oder verboten?

Der Kern der neuen Regeln liegt darin, unklare, übertriebene und nicht ausreichend belegte Umweltversprechen einzuschränken.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmen künftig gar nicht mehr über Nachhaltigkeit sprechen dürfen. Die Kommunikation muss lediglich genauer, verständlicher und nachvollziehbarer werden.

Vage Aussagen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“

Allgemeine Umweltaussagen werden grundsätzlich verboten, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistungnachgewiesen werden kann oder die Aussage nicht auf demselben Medium klar konkretisiert wird.

Die EmpCo-Richtlinie nennt unter anderem folgende Beispiele:

  • umweltfreundlich,
  • umweltschonend,
  • grün,
  • naturfreundlich,
  • ökologisch,
  • umweltgerecht,
  • klimafreundlich,
  • umweltverträglich,
  • CO₂-freundlich,
  • energieeffizient,
  • biologisch abbaubar,
  • biobasiert.

Auch sehr weitreichende Begriffe wie „nachhaltig“ oder „verantwortungsvoll“ sind besonders kritisch. Sie können neben Umwelteigenschaften auch soziale oder wirtschaftliche Aspekte andeuten.

Warum sind solche Aussagen problematisch?

Nehmen wir die Formulierung:

Umweltfreundliche Verpackung

Für Leser bleibt dabei offen:

  • Was genau ist umweltfreundlicher?
  • Wurde weniger Material eingesetzt?
  • Stammt das Material aus Recyclingquellen?
  • Ist die Verpackung besser recycelbar?
  • Wurde bei der Herstellung weniger Energie verbraucht?
  • Im Vergleich zu welcher Verpackung gilt die Aussage?

Eine konkretere Formulierung wäre beispielsweise:

Die Verpackung besteht zu 90 Prozent aus recyceltem Papier.

Damit ist klarer, worauf sich die Aussage bezieht. Auch diese konkrete Angabe muss selbstverständlich stimmen und belegbar sein.

Die Richtlinie verwendet selbst ein ähnliches Beispiel: Die allgemeine Aussage „klimafreundliche Verpackungen“ wird einer spezifischen Information gegenübergestellt, nach der 100 Prozent der für die Herstellung verwendeten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen.

Wichtig ist dabei: Die Konkretisierung soll klar und hervorgehoben auf demselben Medium erscheinen. Bei einem Online-Shop wäre das beispielsweise die betreffende Produkt- oder Verkaufsseite.

Ein versteckter Hinweis auf einer schwer auffindbaren Unterseite dürfte eine auffällige, pauschale Hauptaussage daher nicht ohne Weiteres ausgleichen.

Aussagen über das gesamte Produkt, obwohl nur ein Teil betroffen ist

Ein weiterer typischer Fall ist die Übertragung eines kleinen Umweltvorteils auf das gesamte Produkt.

Problematisch wäre beispielsweise:

Dieses Produkt besteht aus recyceltem Material.

Tatsächlich besteht jedoch nur die Verpackung aus Recyclingmaterial.

Eine zutreffendere Aussage wäre:

Die Verpackung besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Kunststoff.

Das Gleiche gilt für Aussagen über ganze Unternehmen. Ein Betrieb sollte nicht den Eindruck erwecken, vollständig mit erneuerbaren Energien zu arbeiten, wenn dies nur auf einen einzelnen Standort oder einen kleinen Teil der Geschäftstätigkeit zutrifft.

Die EmpCo-Richtlinie verbietet ausdrücklich Umweltangaben über ein gesamtes Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit, wenn sich der behauptete Vorteil tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt oder einen nicht repräsentativen Teil bezieht.

Werbung mit „klimaneutral“ durch CO₂-Kompensation

Besonders weitreichend sind die neuen Vorgaben für produktbezogene Klimaaussagen.

Unternehmen dürfen nicht behaupten, ein Produkt oder eine Dienstleistung habe in Bezug auf Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung, wenn diese Aussage auf der Kompensation von Emissionen außerhalb der Wertschöpfungskette beruht.

Genannte Beispiele sind unter anderem:

  • klimaneutral,
  • CO₂-neutral zertifiziert,
  • CO₂-positiv,
  • mit Klimaausgleich,
  • klimaschonend,
  • mit reduziertem CO₂-Fußabdruck.

Der Grund ist einfach: Durch den Kauf von Kompensationszertifikaten verändern sich die tatsächlichen Emissionen des beworbenen Produkts zunächst nicht. Verbraucher könnten jedoch den Eindruck gewinnen, dass bei seiner Herstellung, Lieferung oder Nutzung keine oder weniger Emissionen entstehen.

Sind CO₂-Kompensationen künftig verboten?

Nein. Unternehmen dürfen weiterhin Klimaprojekte unterstützen und sachlich darüber informieren.

Entscheidend ist, dass sie daraus keine irreführende Aussage über die Klimawirkung eines Produkts ableiten.

Statt:

Unser Versand ist klimaneutral.

könnte ein Unternehmen beispielsweise sachlicher formulieren:

Wir erfassen die durch unsere Sendungen verursachten Emissionen und unterstützen zusätzlich ein Klimaschutzprojekt.

Ob eine solche Formulierung im konkreten Fall zulässig ist, hängt jedoch von der tatsächlichen Ausgestaltung, den vorhandenen Nachweisen und dem Gesamteindruck der Werbung ab.

Das ausdrückliche Kompensationsverbot bezieht sich auf produktbezogene Aussagen. Unternehmensbezogene Aussagen können trotzdem nach den allgemeinen Regeln irreführend und damit unzulässig sein. Das Umweltbundesamt erläutert den Unterschied zwischen produkt- und unternehmensbezogenen Aussagen.

Unbelegte Zukunftsversprechen

Viele Unternehmen werben nicht mit dem aktuellen Zustand, sondern mit zukünftigen Zielen:

  • klimaneutral bis 2030,
  • Net Zero bis 2040,
  • vollständig nachhaltig bis 2035,
  • emissionsfrei in zehn Jahren.

Solche Ziele können Orientierung bieten. Ohne einen belastbaren Plan bleiben sie jedoch leicht ein unverbindliches Werbeversprechen.

Aussagen über eine zukünftige Umweltleistung müssen deshalb auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen.

Erforderlich sind insbesondere:

  • konkrete Ziele,
  • ein klar definiertes Ausgangsjahr,
  • messbare Zwischenschritte,
  • ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan,
  • die notwendigen finanziellen und technischen Ressourcen,
  • eine regelmäßige Überprüfung der Fortschritte,
  • die Prüfung durch einen unabhängigen fachkundigen Dritten.

Ein Satz wie „Wir werden bis 2030 klimaneutral“ reicht daher nicht aus, wenn weder klar ist, wie dieses Ziel erreicht werden soll, noch welche Maßnahmen bereits eingeleitet wurden.

Die ausführlichen Anforderungen an Zukunftsaussagen finden sich in den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie.

Gesetzliche Anforderungen als besonderer Vorteil

Unternehmen dürfen eine Eigenschaft nicht als besondere Leistung bewerben, wenn sie für alle vergleichbaren Produkte gesetzlich vorgeschrieben ist.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Frei von Stoff X

Diese Werbung wäre irreführend, wenn Stoff X aufgrund gesetzlicher Vorgaben ohnehin in keinem vergleichbaren Produkt enthalten sein darf.

Das Unternehmen hätte dann keinen besonderen Umweltvorteil geschaffen, sondern erfüllt lediglich eine allgemeine Pflicht.


Welche Regeln gelten für Nachhaltigkeitssiegel und Umweltlabels?

Nachhaltigkeitssiegel sollen Orientierung schaffen. In der Praxis gibt es jedoch eine große Anzahl selbst entwickelter Symbole und Kennzeichnungen, deren Bedeutung für Verbraucher kaum überprüfbar ist.

Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels wird verboten, wenn es:

  • nicht von einer staatlichen Stelle eingeführt wurde und
  • nicht auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruht.

Ein solches Zertifizierungssystem muss unter anderem eine unabhängige Drittprüfung vorsehen. Seine Anforderungen und Teilnahmebedingungen müssen öffentlich zugänglich sein.

Eigene Fantasie-Siegel werden riskant

Besonders sorgfältig sollten Unternehmen selbst entwickelte Kennzeichnungen prüfen, beispielsweise:

  • Eco Approved,
  • Green Choice,
  • Climate Friendly,
  • Nachhaltig geprüft,
  • Responsible Product,
  • Unsere Umweltwahl.

Ein Badge kann wie ein offizielles Prüfsiegel wirken, selbst wenn es ursprünglich nur als grafisches Gestaltungselement gedacht war.

Dabei kommt es nicht allein auf die Bezeichnung an. Entscheidend ist, welchen Eindruck das Siegel bei durchschnittlichen Verbraucherinnen und Verbrauchern erzeugt.

Dies betrifft sowohl digitale Produktkennzeichnungen als auch Logos und Symbole auf Verpackungen, Broschüren oder Displays. Bei gedruckten Werbemitteln sollte daher nicht nur der Text, sondern das gesamte Print- und Verpackungsdesign überprüft werden.

Welche Siegel bleiben möglich?

Staatliche Umweltzeichen und anerkannte Zertifizierungssysteme können weiterhin eingesetzt werden, sofern ihre jeweiligen Nutzungsbedingungen eingehalten werden.

Als Beispiele kommen unter anderem infrage:

  • das EU Ecolabel,
  • der Blaue Engel,
  • staatlich anerkannte Umweltzeichen nach ISO 14024,
  • die höchste einschlägige Effizienzklasse des EU-Energielabels.

Informationen zu staatlichen Umweltzeichen bieten die Seiten zum Blauen Engel und zum EU Ecolabel.

Ein anerkanntes Siegel ist jedoch kein Freifahrtschein für jede zusätzliche Aussage. Die nachgewiesene Umweltleistung muss zu dem tatsächlich verwendeten Werbeversprechen passen.


Was müssen Online-Shops und Websites konkret prüfen?

Für Online-Shops ist die EmpCo-Richtlinie besonders relevant, weil Umweltangaben an vielen unterschiedlichen Stellen erscheinen können.

Eine Prüfung sollte deshalb nicht nur einzelne Produkttexte umfassen. Im Rahmen einer umfassenden Website-Analyse und Optimierung können Inhalte, Gestaltung, Seitenstruktur und sichtbare Kennzeichnungen gemeinsam betrachtet werden.

Produktseiten und Produktbeschreibungen

Zu kontrollieren sind unter anderem:

  • Produktüberschriften,
  • Kurzbeschreibungen,
  • Bulletpoints,
  • technische Angaben,
  • Produktvorteile,
  • Bildunterschriften,
  • Alt-Texte,
  • Vergleichstabellen,
  • Produktnamen,
  • Produktbilder.

Bei jeder Umweltaussage sollte klar sein, ob sie sich auf das Produkt, einen Bestandteil, die Verpackung, die Herstellung oder den Versand bezieht.

Kategorien und Filter

Auch Shop-Kategorien können weitreichende Umweltversprechen enthalten.

Beispiele sind:

  • nachhaltige Produkte,
  • grüne Auswahl,
  • klimafreundliche Produkte,
  • Eco Collection,
  • bewusster einkaufen.

Wer Produkte in einer solchen Kategorie zusammenfasst, sollte nachvollziehbare Kriterien dafür festlegen können. Anderenfalls entsteht möglicherweise der Eindruck, alle aufgeführten Produkte erfüllten einen einheitlichen und überprüften Nachhaltigkeitsstandard.

Badges und Produktkennzeichnungen

Badges werden häufig direkt auf Produktkacheln eingesetzt:

  • nachhaltig,
  • unsere Umweltwahl,
  • klimafreundlich,
  • grüne Alternative,
  • Eco,
  • CO₂-neutral.

Diese Kennzeichnungen sind besonders sichtbar und können Kaufentscheidungen unmittelbar beeinflussen. Daher sollten Unternehmen prüfen, welche Kriterien hinter jedem Badge stehen und ob es wie ein unabhängiges Siegel wirkt.

Versand- und Lieferangaben

Aussagen wie „klimaneutraler Versand“, „grüne Lieferung“ oder „umweltfreundlicher Versand“ müssen besonders sorgfältig geprüft werden.

Beruht eine behauptete neutrale oder reduzierte Klimawirkung lediglich auf externer Kompensation, kann die Aussage unter das neue Verbot fallen.

Online-Shops sollten außerdem beachten, dass Verbraucher je nach Fall über vorhandene umweltfreundlichere Lieferoptionen informiert werden müssen.

Herstellertexte und Produktfeeds

Viele Händler übernehmen Produktinformationen direkt von Herstellern, Großhändlern oder Datenanbietern.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diese Angaben rechtlich unbedenklich sind.

Shopbetreiber sollten daher auch folgende Inhalte prüfen:

  • importierte Produktbeschreibungen,
  • Datenfeeds,
  • Herstellerbilder,
  • Zertifikate,
  • Produktnamen,
  • externe Siegel,
  • Marktplatzangaben.

Besonders bei automatisiert importierten Inhalten kann dieselbe problematische Aussage auf zahlreichen Produktseiten gleichzeitig erscheinen.

Newsletter, Werbung und Social Media

Die Regeln gelten nicht nur für dauerhaft veröffentlichte Website-Inhalte.

Auch folgende Kommunikationsmittel sollten berücksichtigt werden:

  • Google Ads,
  • Social-Media-Werbung,
  • organische Social-Media-Beiträge,
  • Newsletter,
  • Influencer-Kampagnen,
  • Landingpages,
  • Display-Banner,
  • Broschüren,
  • Kataloge,
  • Messegrafiken,
  • Präsentationen,
  • Verpackungen.

Auch kurze Werbeformate benötigen eine klare und wahrheitsgemäße Aussage. Gerade weil dort wenig Platz vorhanden ist, sollten pauschale Begriffe nicht einfach als aufmerksamkeitsstarke Abkürzung eingesetzt werden.

Dass nachhaltige Kommunikation konkret und nachvollziehbar ausgestaltet werden kann, zeigt beispielsweise unser Ratgeber über nachhaltige Messestände, Materialien und wiederverwendbare Systeme.


Person prüft Produktangebote und Informationen in einem Online-Shop auf einem Laptop.

Neue Informationen zu Haltbarkeit, Reparatur und Updates

Die EmpCo-Richtlinie beschäftigt sich nicht nur mit Greenwashing.

Verbraucher sollen außerdem besser erkennen können, wie langlebig und reparierbar Produkte sind und wie lange Software-Updates bereitgestellt werden.

Je nach Produkt und Angebot können Online-Shops künftig zusätzliche Informationen bereitstellen müssen, beispielsweise über:

  • gewerbliche Haltbarkeitsgarantien,
  • den Zeitraum verfügbarer Software-Updates,
  • Reparaturdienstleistungen,
  • verfügbare Ersatzteile,
  • Reparatur- und Wartungsanleitungen,
  • bestehende Reparatureinschränkungen,
  • einen auf EU-Ebene festgelegten Reparierbarkeitswert.

Verboten werden außerdem bestimmte irreführende Praktiken. Unternehmen dürfen beispielsweise ein Produkt nicht als reparierbar darstellen, wenn eine Reparatur tatsächlich nicht möglich ist.

Ebenso dürfen sie nicht wahrheitswidrig behaupten, ein Produkt halte bei normaler Nutzung eine bestimmte Zeit oder Nutzungsintensität durch.

Das Umweltbundesamt bietet eine ausführliche Zusammenfassung der neuen Regeln zu Haltbarkeit, Reparatur und Updates.


Beispiele für riskante und konkretere Umweltangaben

Die folgenden Beispiele dienen der Orientierung. Ob eine Aussage im Einzelfall zulässig ist, hängt immer davon ab, ob sie zutrifft, ausreichend belegt ist und welchen Gesamteindruck die Werbung erzeugt.

Riskante AussageKonkretere Formulierung
Nachhaltiges ProduktDas Gehäuse besteht zu 70 Prozent aus recyceltem Aluminium.
Umweltfreundliche VerpackungDie Verpackung besteht zu 90 Prozent aus Recyclingpapier.
Grüne ProduktionAm genannten Produktionsstandort stammen seit 2025 100 Prozent des eingekauften Stroms aus erneuerbaren Quellen.
Vollständig recycelbarDie Verpackung kann nach den örtlich geltenden Vorgaben über das Altpapier entsorgt werden.
RessourcenschonendGegenüber dem Vorgängermodell werden bei der Herstellung 20 Prozent weniger Material eingesetzt.
Klimaneutral bis 2030Wir wollen unsere betrieblichen Emissionen gegenüber dem Basisjahr 2024 bis 2030 um 60 Prozent reduzieren. Maßnahmen, Zwischenziele und Fortschritte veröffentlichen wir jährlich.

Konkreter bedeutet nicht automatisch zulässig. Auch Zahlen, Vergleiche und Materialangaben müssen:

  • wahr sein,
  • zum beworbenen Produkt passen,
  • aktuell sein,
  • verständlich dargestellt werden,
  • auf einer geeigneten Berechnung beruhen,
  • durch Unterlagen nachgewiesen werden können.

Welche Nachweise brauchen Unternehmen?

Es gibt nicht den einen Nachweis, der für jede Umweltaussage ausreicht.

Welche Belege benötigt werden, hängt davon ab, was genau behauptet wird.

Mögliche Nachweise sind:

  • Materialnachweise,
  • Lieferantenbestätigungen,
  • Prüfberichte,
  • Zertifikate,
  • Messdaten,
  • Energieabrechnungen,
  • Emissionsberechnungen,
  • Lebenszyklusanalysen,
  • Herkunftsnachweise,
  • technische Dokumentationen,
  • nachvollziehbare Vergleichsberechnungen.

Ein Zertifikat über den Strombezug eines Standorts belegt beispielsweise nicht automatisch, dass ein vollständiges Produkt „nachhaltig“ ist.

Ebenso reicht die Unterstützung eines Klimaschutzprojekts nicht als Beleg dafür, dass die Herstellung eines Produkts emissionsfrei erfolgt.

Vergleiche müssen nachvollziehbar sein

Aussagen wie „20 Prozent umweltfreundlicher“ oder „30 Prozent weniger CO₂“ benötigen eine klare Vergleichsgrundlage.

Unternehmen sollten beantworten können:

  • Womit wird verglichen?
  • Auf welchen Zeitraum bezieht sich der Vergleich?
  • Welche Lebenszyklusphasen wurden berücksichtigt?
  • Wurde dieselbe Methode für beide Werte verwendet?
  • Handelt es sich um absolute oder relative Werte?
  • Ist der Vergleich für Verbraucher tatsächlich relevant?

Ohne diese Informationen kann selbst eine scheinbar präzise Prozentangabe irreführend sein.

Die EmpCo-Richtlinie verlangt bei Nachhaltigkeitsvergleichen unter anderem Informationen über die verwendete Vergleichsmethode, die verglichenen Produkte und die Maßnahmen, mit denen die Angaben aktuell gehalten werden.


Welche Folgen können unzulässige Umweltversprechen haben?

Irreführende Umweltwerbung kann als unlautere geschäftliche Handlung eingestuft werden.

Mögliche Folgen sind unter anderem:

  • Abmahnungen,
  • Unterlassungsansprüche,
  • gerichtliche Verfahren,
  • Kosten für anwaltliche Beratung,
  • kurzfristige Änderungen an Kampagnen,
  • die Überarbeitung zahlreicher Produktseiten,
  • der Austausch von Verpackungen und Werbemitteln.

Hinzu kommt ein wirtschaftliches Risiko, das sich nicht direkt in rechtlichen Kosten ausdrücken lässt: der Verlust von Vertrauen.

Werden Umweltversprechen öffentlich als übertrieben oder falsch kritisiert, kann dies die Glaubwürdigkeit einer Marke langfristig beschädigen.

Eine rechtzeitige Prüfung ist deshalb häufig günstiger als eine kurzfristige Reaktion nach einer Beanstandung.


EmpCo-Checkliste: Was Unternehmen jetzt tun sollten

Bis zum 27. September 2026 sollten Unternehmen ihre bestehende Kommunikation systematisch überprüfen.

1. Alle Umweltangaben erfassen

Sammeln Sie Aussagen aus:

  • Website und Online-Shop,
  • Produktbeschreibungen,
  • Verpackungen,
  • Anzeigen,
  • Social Media,
  • Newslettern,
  • Printmaterialien,
  • Präsentationen,
  • Vertriebsunterlagen.

2. Allgemeine Begriffe markieren

Suchen Sie insbesondere nach Begriffen wie:

  • nachhaltig,
  • grün,
  • umweltfreundlich,
  • klimafreundlich,
  • ressourcenschonend,
  • ökologisch,
  • CO₂-neutral.

3. Den Gegenstand der Aussage bestimmen

Klären Sie, ob sich die Aussage auf Folgendes bezieht:

  • das gesamte Produkt,
  • einen Bestandteil,
  • die Verpackung,
  • die Herstellung,
  • einen Standort,
  • den Transport,
  • das gesamte Unternehmen.

4. Nachweise zuordnen

Jede wichtige Aussage sollte mit einem konkreten Nachweis verbunden werden.

Ist kein geeigneter Nachweis vorhanden, sollte die Formulierung angepasst oder entfernt werden.

5. Klimaclaims gesondert prüfen

Untersuchen Sie, ob Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-kompensiert“ auf externen Kompensationsprojekten beruhen.

6. Zukunftsziele kontrollieren

Prüfen Sie bei Aussagen wie „Net Zero bis 2030“:

  • Gibt es einen veröffentlichten Plan?
  • Sind Zwischenziele definiert?
  • Sind die Maßnahmen realistisch?
  • Wurden Ressourcen eingeplant?
  • Erfolgt eine unabhängige Prüfung?

7. Siegel und Badges untersuchen

Dokumentieren Sie:

  • Wer hat das Siegel entwickelt?
  • Welche Kriterien gelten?
  • Sind die Kriterien öffentlich?
  • Gibt es eine unabhängige Prüfung?
  • Ist das Siegel für andere Unternehmen zugänglich?
  • Könnte ein eigenes Icon wie ein offizielles Prüfsiegel wirken?
Team arbeitet an Produktverpackungen und Gestaltungselementen an einem Arbeitstisch.

8. Gestaltung und Gesamteindruck prüfen

Betrachten Sie nicht nur einzelne Wörter.

Prüfen Sie auch:

  • Bilder,
  • Farben,
  • Icons,
  • Produktnamen,
  • Überschriften,
  • Hervorhebungen,
  • das Zusammenspiel aus Claim und Gestaltung.

9. Mitarbeitende und Dienstleister informieren

Marketing, Einkauf, Produktmanagement, Vertrieb, Nachhaltigkeitsverantwortliche und externe Agenturen sollten nach denselben Regeln arbeiten.

10. Einen Freigabeprozess einführen

Ein sinnvoller interner Ablauf kann so aussehen:

Fachabteilung → Nachweisprüfung → rechtliche Prüfung → Marketing und Design → Veröffentlichung

Bei besonders weitreichenden Aussagen sollte eine spezialisierte Rechtsberatung einbezogen werden.


Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie ist eine EU-Richtlinie, die Verbraucher besser vor Greenwashing und anderen irreführenden Geschäftspraktiken schützen soll. Sie enthält unter anderem strengere Vorgaben für Umweltangaben, Klimaversprechen und Nachhaltigkeitssiegel.

Die neuen Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Unternehmen sollten ihre Websites, Shops, Verpackungen und Werbemittel daher vorher überprüfen.

Der Begriff ist nicht in jeder denkbaren Verwendung pauschal ausgeschlossen. Als allgemeines und nicht erklärtes Werbeversprechen ist „nachhaltig“ jedoch besonders riskant. Unternehmen müssen genau prüfen, was sie damit ausdrücken und ob die gesamte Aussage belegt werden kann.

Eine pauschale Aussage wie „umweltfreundlich“ ist grundsätzlich unzulässig, wenn keine einschlägige anerkannte hervorragende Umweltleistung vorliegt.

Wird der konkrete Umweltvorteil auf demselben Medium klar und hervorgehoben erklärt, handelt es sich möglicherweise nicht mehr um eine allgemeine Umweltaussage. Die konkrete Aussage muss dennoch wahr und belegbar sein.

Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ werden verboten, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen.

Klimaprojekte dürfen weiterhin unterstützt und sachlich kommuniziert werden. Daraus darf jedoch kein irreführender Eindruck über das Produkt entstehen.

Nein. Verboten wird nicht die Kompensation selbst, sondern eine bestimmte Form der produktbezogenen Werbung damit.

Zulässig bleiben insbesondere staatlich eingeführte Siegel und Kennzeichnungen auf Grundlage geeigneter Zertifizierungssysteme. Ein solches System muss unter anderem eine unabhängige Drittprüfung und öffentlich zugängliche Anforderungen vorsehen.

Ja. Für die wettbewerbsrechtlichen Regeln besteht keine allgemeine Ausnahme, die sämtliche kleinen Unternehmen von den Vorgaben befreit.

Ja. Der Gesamteindruck kann relevant sein. Bilder, grafische Elemente, Symbole, Farben sowie Marken- und Produktnamen können eine Umweltbotschaft vermitteln oder einen textlichen Claim verstärken.

Online-Shops sollten insbesondere Produkttexte, Kategorien, Filter, Badges, Versandangaben, Herstellerdaten, Nachhaltigkeitssiegel und Werbekampagnen überprüfen.

Je nach Sortiment können zusätzlich Informationen über Haltbarkeit, Software-Updates und Reparaturmöglichkeiten relevant sein.

„Greenwashing-Gesetz“ ist keine genaue offizielle Bezeichnung. Gemeint sind meist die EmpCo-Richtlinie und die damit verbundenen Änderungen des deutschen Wettbewerbs- und Verbraucherrechts.

Fazit: Nachhaltigkeitswerbung bleibt möglich – sie muss aber konkreter werden

Die EmpCo-Richtlinie verbietet Unternehmen nicht, über Umweltmaßnahmen oder nachhaltigere Produkte zu sprechen.

Sie verlangt jedoch, dass Werbung verständlicher, genauer und glaubwürdiger wird.

Statt großer und allgemeiner Versprechen sollten Unternehmen klar erklären:

  • Was wurde verbessert?
  • Worauf bezieht sich die Verbesserung?
  • Wie groß ist der tatsächliche Vorteil?
  • Im Vergleich wozu gilt die Aussage?
  • Welche Nachweise liegen vor?

Dabei reicht es nicht, nur Produkttexte zu kontrollieren. Auch Bilder, Farben, Siegel, Badges, Produktnamen und die gesamte visuelle Kommunikation können einen Umwelteindruck erzeugen.

Wer seine Kommunikation frühzeitig prüft, reduziert nicht nur rechtliche Risiken. Konkrete und belegbare Aussagen können auch das Vertrauen in eine Marke stärken.

Denn glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation braucht keine übertriebenen Versprechen – sondern verständliche Informationen.

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Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei der rechtlichen Bewertung konkreter Werbeaussagen sollte eine entsprechend spezialisierte Rechtsberatung hinzugezogen werden.


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